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Palliativmedizin

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Selbstbestimmt vorsorgen in Österreich

Was passiert, wenn Sie selbst keine Entscheidung mehr treffen können? Mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht legen Sie schon heute fest, wer für Sie spricht und welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen.

Dr. med. univ. Daniel Pehböck, DESA4 Min. Lesezeit
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Die meisten Menschen verdrängen den Gedanken: Ein Unfall, ein schwerer Schlaganfall oder eine fortgeschrittene Demenz – und plötzlich ist man nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen. Wer dann für Sie spricht und welche Behandlungen durchgeführt werden, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie vorgesorgt haben. Mit einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht können Sie in Österreich rechtssicher festlegen, wie Ihre medizinische Versorgung in einer solchen Situation aussehen soll.

Warum Vorsorge wichtig ist

Ohne Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht müssen Ärztinnen und Ärzte im Ernstfall nach dem mutmaßlichen Willen entscheiden. Angehörige haben zudem nicht automatisch das Recht, für Sie zu handeln – auch Ehepartner oder erwachsene Kinder nicht in jedem Fall. Im schlimmsten Fall wird vom Gericht eine erwachsenenvertretende Person bestellt, die Ihnen möglicherweise unbekannt ist.

Wer rechtzeitig vorsorgt, behält die Kontrolle über zentrale Lebensentscheidungen. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen sich dabei: Die eine regelt, welche medizinischen Maßnahmen erfolgen sollen, die andere bestimmt, wer in Ihrem Sinne entscheidet.

Die Patientenverfügung in Österreich

Die Patientenverfügung Österreich ist im Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) geregelt. Sie ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der Sie bestimmte medizinische Behandlungen für die Zukunft ablehnen können – für den Fall, dass Sie nicht mehr einsichts- und urteilsfähig sind.

Verbindliche und beachtliche Patientenverfügung

Das Gesetz unterscheidet zwei Formen:

  • Verbindliche Patientenverfügung: Sie ist für das medizinische Personal rechtlich bindend. Voraussetzung sind eine ausführliche ärztliche Aufklärung, eine konkrete Beschreibung der abgelehnten Behandlungen und die Errichtung vor einer rechtskundigen Person (Notar, Rechtsanwalt, Patientenvertretung). Sie ist nach derzeitiger Rechtslage acht Jahre gültig und sollte dann erneuert werden.
  • Beachtliche Patientenverfügung: Sie erfüllt nicht alle Formvorschriften, gibt aber Hinweise auf den Patientenwillen. Ärztinnen und Ärzte müssen sie bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen. Je genauer sie verfasst ist und je näher sie an den gesetzlichen Anforderungen liegt, desto stärker ist ihr Gewicht.

Was kann geregelt werden?

Mit einer Patientenverfügung können Sie unter anderem festlegen, ob Sie

  • künstliche Beatmung,
  • Wiederbelebungsmaßnahmen,
  • künstliche Ernährung über eine Magensonde,
  • Dialysebehandlungen oder
  • bestimmte intensivmedizinische Maßnahmen

in definierten Situationen ablehnen. Wichtig ist, dass die Beschreibung medizinisch nachvollziehbar und auf konkrete Krankheitssituationen bezogen ist – pauschale Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ reichen für eine verbindliche Verfügung nicht aus.

Die Vorsorgevollmacht

Während die Patientenverfügung Behandlungen regelt, bevollmächtigt die Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen zu handeln, sobald Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Sie ist im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt und seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz von 2018 deutlich gestärkt worden.

Wer kann bevollmächtigt werden?

Sie können jede volljährige, vertrauenswürdige Person zur bevollmächtigten Person ernennen – etwa Ehepartner, Kinder, Geschwister oder enge Freunde. Die Person muss der Übernahme zustimmen.

Welche Bereiche kann die Vorsorgevollmacht umfassen?

  • Medizinische Behandlungen und Pflegeentscheidungen
  • Vermögensangelegenheiten (z. B. Bankgeschäfte, Verträge)
  • Vertretung gegenüber Behörden
  • Aufenthaltsbestimmung (z. B. Übersiedlung in ein Pflegeheim)

Damit die Vorsorgevollmacht wirksam wird, muss sie vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Die Registrierung des Vorsorgefalls – also der Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit – wird durch eine ärztliche Bestätigung ausgelöst.

Schritt für Schritt: So gehen Sie vor

Wer selbstbestimmt entscheiden möchte, sollte die Vorsorge in Ruhe und gut informiert angehen:

1. Eigene Werte klären: Überlegen Sie, was Ihnen am Lebensende wichtig ist. Welche Lebensqualität ist für Sie zumutbar? Welche Maßnahmen lehnen Sie ab?

2. Ärztliches Gespräch: Lassen Sie sich von einer Ärztin oder einem Arzt über mögliche Krankheitsverläufe und Behandlungsoptionen aufklären. Dies ist Voraussetzung für eine verbindliche Patientenverfügung.

3. Vertrauensperson auswählen: Sprechen Sie offen mit der Person, die Sie als Bevollmächtigte einsetzen möchten. Sie sollte Ihre Wertvorstellungen kennen.

4. Rechtliche Errichtung: Vereinbaren Sie einen Termin bei Notar, Rechtsanwalt, Patientenanwaltschaft oder Erwachsenenschutzverein.

5. Dokumente hinterlegen: Bewahren Sie die Originale sicher auf. Eine Kopie sollten Hausarzt, bevollmächtigte Person und enge Angehörige erhalten. Patientenverfügungen können zusätzlich im ELGA-System hinterlegt werden.

6. Regelmäßig überprüfen: Aktualisieren Sie Ihre Verfügungen alle paar Jahre oder nach wesentlichen Lebensereignissen.

Häufige Fragen

Was kostet die Errichtung?

Die Kosten variieren je nach Anbieter. Patientenanwaltschaften und Erwachsenenschutzvereine bieten häufig kostengünstige oder gestaffelte Tarife an. Bei Notar oder Rechtsanwalt fallen Honorare nach Aufwand an. Ein Vergleich kann sich lohnen.

Kann ich meine Verfügung widerrufen?

Ja, jederzeit. Solange Sie einsichts- und urteilsfähig sind, können Sie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ändern oder widerrufen. Auch ein mündlich geäußerter aktueller Wille hat Vorrang vor einer früheren schriftlichen Verfügung.

Was passiert ohne Vorsorge?

Ohne Vorsorge kann das Gericht eine gerichtliche Erwachsenenvertretung anordnen. Vorrangig kommen nahe Angehörige als gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertreter in Frage – allerdings nur in einem gesetzlich definierten Rahmen und mit gerichtlicher Kontrolle.

Selbstbestimmt entscheiden – auch in der Krise

Vorsorgedokumente sind kein Eingeständnis von Schwäche, sondern Ausdruck verantwortungsvoller Selbstfürsorge. Sie entlasten Angehörige in einer ohnehin belastenden Situation, weil schwierige Entscheidungen nicht spontan getroffen werden müssen. Und sie geben Ihnen die Sicherheit, dass Ihre Werte und Wünsche auch dann respektiert werden, wenn Sie sich nicht mehr äußern können.

Wer sich frühzeitig mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auseinandersetzt, gewinnt ein Stück Gelassenheit – für sich selbst und für die Menschen, die einem nahestehen.

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Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche Beratung.

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